Ich bin mir nicht sicher, ob die hier verwendeten Begriffe eindeutig sind ... vielleicht mal eine Klärung:
Link = ist eben ein Link auf eine beliebige Seite im Internet
Deeplink = ist im Grunde dasselbe. Es gab vor Jahren mal juristische Auseinandersetzungen darüber, ob man nur auf Startseiten verlinken darf oder auch auf beliebige Seiten darunter. Es gab Betreiber, die hatten versucht, das zu untersagen. Ist vor Gericht gescheitert (Paperboy), wird auch im Artikel über das Urteil des EuGH erwähnt.
Inline = direkte Darstellung von Inhalten (Texte oder Bilder)
Grundsätzlich dürfen
keine fremden Inhalte (Texte, Bilder, Tabellen, Datensammlungen, Grafiken usw.) veröffentlicht werden, also auf einem eigenen Medium (inline)
dargestellt werden ohne dass man dazu das Recht des Urhebers hat (dabei ist es meines Erachtens völlig egal, ob man eine Kopie der Daten hat, oder nicht) - wenn diese Daten als
Werke zu betrachten sind. Um den Werkcharakter zu bekommen, müssen Daten eine gewisse Schöpfungshöhe haben. Ist ein schwammiger Begriff, allgemein geht man davon aus, dass Bilder, Zeichnungen und andere Abbildungen in der Regel immer über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen. Bei Kochrezepten und Wetterberichten etwa ist das eher nicht der Fall, bei Forenbeiträgen meistens auch nicht (bei längeren Reiseberichten z.B. aber schon ...).
Man darf im Grunde
keine Bilder von facebook einfach auf einer eigenen Seite zeigen, ohne die Erlaubnis des Urhebers zu haben. Ausnahmen sind gemeinfreie Bilder oder solche, die etwa eine Creative Commons-Lizenz haben, die eben das erlaubt. Auch das einfache Nennen des Urhebers schützt
nicht davor, dass dieser qua seines Urheberrechts eben darüber bestimmen kann, wo das Bild zu welchen Bedingungen erscheint und wo nicht. Im praktischen Leben kann man davon ausgehen, dass bei etlichen Bildern auf facebook von öffentlichen Einrichtungen, Pressestellen oder Firmen kein Urheber seine Rechte geltend machen wird. Es ist aber auch schon zu
Abmahnungen gekommen. Wer kein Risiko eingehen will, muss beim Urheber um Erlaubnis fragen, wenn er ein Werk auf seiner Seite verwenden will.
Das oben zitierte Urteil stützt genau diese Auffassung exakt, denn dort geht es eben
nicht um die inline-Darstellung, sondern ums Verlinken. Und das ist bis auf wenige Ausnahmefälle immer (zivilrechtlich) erlaubt. Strafrechtlich ist Verlinken dann unter Umständen relevant, wenn man auf strafrechtlich relavante Inhalte verlinkt (Kinderpornographie, Aufruf zu Straftaten usw.).
Meines Erachtens macht man sich auch schon zum Veröffentlicher, wenn man ein Bild (inline) darstellt, also das Bild als solches zeigt, ganz egal wo es gespeichert ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Speicherort etwas ausmacht, denn dann könnte man einfach alles veröffentlichen (und damit auch verwerten). Und das ist sicher nicht im Sinne der Urheber, die eben den gesetzlichen Schutz genießen. Alleine die Tatsache, dass jemand
sein eigenes Werk veröffentlicht um dieses auch mit dieser Veröffentlichung zu verwerten versucht bedeutet
keinesfalls, dass ihm das jeder nachmachen darf. Das ist die Rechtslage, wie ich sie kenne, und ich glaube nicht, dass ein seriöser Jurist das anders sieht.
Kai