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Facebook - auch Bilder und Beiträge einbetten

ich finde das echt spannend, Solmecke schreibt zum Schluss denn auch:

Theoretisch ist es nach diesen Entscheidungen möglich, teure Fotos der Bilddatenbank Getty Images im Wege des Framing (ohne Umgehung von Schutzmaßnahmen) in die eigene Internetseite einzubinden, ohne dafür zu bezahlen. Denkbar ist dann zwar, dass die großen Bilddatenbanken für diese Art der Einbettung in Zukunft Schutzvorkehrungen treffen werden. Dann aber wäre es immer noch möglich, diese Bilder von Seiten im Wege des Framings zu verlinken, die die Werke offiziell bei den Bilddatenbanken eingekauft haben. Es ist unwahrscheinlich, dass diese Seiten sich mit entsprechenden Schutzmaßnahmen ausstatten werden.

Ebenso ist ist es möglich, Texte in die eigene Seite einzubinden, sofern dies beispielsweise über eine RSS-Technologie erfolgt und die Ursprungsseite schon eine solche Technologie eingebunden hat.

Aus Sicht der Rechteinhaber ist das Urteil demnach eine mittlere Katastrophe. Jetzt ist es Sache des Bundesgerichtshofes die kurzen Urteilsgründe entsprechend zu deuten und daraus eine tragbare Lösung zu entwickeln. Dass ein Korrektiv für die vorgenannte weitgehende Interpretation dieser Entscheidung gefunden werden muss, ist unumgänglich.

Also denkt er auch, dass da nochwas kommt, denn mit dieser Entscheidung wären die Rechteinhaber an Bildern, Agentren, Datenbanken und Fotografen ja quasi pleite. Nun darf ja jeder alle Fotos zeigen, solange er sie nicht speichert. Lustig, echt!
Kai
 
Ich will daraus ja nun keine unendliche Geschichte machen, da der Fall mich aber interessiert und von einiger Relevanz gerade für Forenbetreiber ist, habe ich mich nochmal durch die lawblogs gelesen. Dabei ist mir aufgefallen, dass einige darauf hinweisen, dass der EuGH eben einen ganz bestimmten Aspekt, nämlich die urheberrechtlich relevante Veröffentlichungseigtenschaft, beurteilt hat. Soweit ok, aber es gibt andere Aspekte, die rechtlich relevant aber ungeklärt sind. Sprich: Man macht vielleicht keine neue urheberrechlich relevante Veröffentlichung, aber es gibt etliche andere Aspekte, weshalb das "embedding" doch verboten sein kann: http://www.ferner-alsdorf.de/rechts...t-koennen-urheberrechtsverletzung-sein/13684/ Die Anwälte raten jedenfalls alle zur Vorsicht und rechnen damit, dass es weitere höchstinstanzliche Urteile zu dem Thema geben wird.

Insofern erneuere ich meinen Rat, dass die Vorsicht die Mutter der Porzellankiste ist und man keine nicht eigenen Inhalte durch embedding nutzen sollte, Ich gebe aber zu, dass das Risiko wohl nicht größer geworden ist.

Kai
 
Du beginnst scheinbar langsam zu begreifen, um was es geht.
 
Ja, ich habe verstanden, dass man auch nach diesem Urteil keine urheberrechtlich geschützten Bilder einbetten sollte. Man macht dadurch vielleicht keine neue Veröffentlichung, wodurch kein entsprechender Rechtsakt mit entsprechenden Rechtsfolgen entsteht. Es können aber - glaubt man den Anwälten - andere auch unterlassungsbewährte Rechtsfolgen entstehen, die etwa die Honorarpflichtigkeit und die Mitstörerhaftung betreffen.

Ich würde Dir jetzt daher auf Deine Frage antworten: In urheberrechtlicher Hinsicht mag es ausreichen, beim Framing den Urheber zu nennen. Weder eine mögliche Honorarpflicht noch die Frage der Mitstörerhaftung werden aber durch das Urteil beantwortet. Da kommt noch einiges, und wenn man auf der sicheren Seite sein will, dann bettet man auch jetzt keine fremden Inhalte ein ... ;) - aber für diese komplexen Zusammenhänge hast Du ja Deinen Anwalt.

Die anderen können das alles hier nachlesen:
http://rechtsanwalt-schwenke.de/eugh-embedding-haftung-youtube/
http://raschlegal.de/news/eugh-stellt-bei-zulaessigkeit-des-framing-auf-willen-der-berechtigten-ab/
http://www.telemedicus.info/article/2855-EuGH-zum-Framing-Der-Beschluss-im-Detail.html

Interessant ist vor allem folgende Stellungnahme:

Arno Lampmann schrieb:
Diese Annahme führt aber wiederum zu der Vermutung, dass die großflächige Entwarnung, die vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung ausgesprochen wird, eventuell etwas voreilig ist. Denn nur weil eine Handlung keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung darstellt, heißt das noch lange nicht, dass damit nicht eine (verschuldensunabhängige) Störerhaftung begründet werden könnte. Dass eine Störerhaftung durch die bloße Setzung eines Hyperlinks grundsätzlich in Betracht kommt, hat der BGH bereits mehrfach klargestellt (z.B. BGH, Urteil v. 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 – ueber18.de; BGH, Urteil v. 1. April 2004, Az. I ZR 317/01 – Schöner Wetten).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Bundesgerichtshof die Klage auf Schadensersatz bzw. auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten eventuell in Ermangelung einer täterschaftlichen Haftung der Beklagten als unbegründet zurückweisen müsste. Damit wäre aber noch lange nichts darüber gesagt, ob die Beklagten nicht eventuell doch wenigstens als Störer auf Unterlassung haften (gehaftet hätten).
aus: http://www.lhr-law.de/magazin/die-f...heidung-des-eugh-es-bleibt-die-stoererhaftung

Es gibt ja viele Seiten, etwa die von Medien, deren Geschäftsmodell es ist, eben Bilder und Texte zub erstellen oder erstellen zu lassen. Wenn man die einfach alle überall per framing zeigen dürfte, wäre dieses Geschäftsmodell hinfällig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der EuGH das gewollt hat.

Kai
 
Ich gebe es auf und bin raus aus der Diskussion, da meine Fragen ohnehin beantwortet sind.
 
Ich weiß überhaupt nicht, was die Sache hier so kompliziert gemacht wird. Stelle selber einfach nicht solche Inhalte in dein Forum ein.............sondern lass es deine User machen :)

Haftung nach Kenntnisnahme. Wenn jemand Probleme damit hat, kannst du immer noch löschen.
Das ist mal ein Vorteil eines Forums, wo andere Leute Content erzeugen.
 
Haftung nach Kenntnisnahme. Wenn jemand Probleme damit hat, kannst du immer noch löschen.

Die Sache hat einen Haken: Zur Kenntnis gebracht kann die Sache auch durch eine kostenpflichtige Abmahnung gebracht werden. Und dann musst Du entscheiden, ob Du die Abmahnkosten zahlst oder nicht. Wenn der andere Anwalt streitlustig ist, verklagt er Dich auf die Zahlung der Kosten. Ist alles schon hundertfach vorgekommen. Und eventuell musst Du sogar als Mitstörer noch Honorar zahlen. Es gibt gerade wieder einen solchen Fall, bei dem jemand nur ein Bild retweetet hat. https://www.blogrebellen.de/2015/01/28/jan-boehmermann-und-das-nazi-foto/ Viele denken, dass sie durch user generated content aus der Abmahnfalle raus sind. Das stimmt aber einfach nicht.
 
@kailew Bitte vergleiche jetzt nicht die Twitter/Boehmermann Geschichte mit dem Einbinden von Bildern in Foren. Ersteres hat einen ganz anderen Hintergrund .. :rolleyes:
 
@McAtze: Jein: einen anderen Hintergrund ja, andere rechtliche Rahmenbedingungen nein. Jeder der ein fremdes Bild in seinem Forum veröffentlicht, deshalb kostenpflichtig abgemahnt und dann verklagt wird, weil er die Anwaltskosten nicht zahlt, wird diesen Prozess normalerweise verlieren. Denn die Abmahnung gilt eben als außergerichtlicher Hinweis, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Es ist in Deutschland zulässig, so einen Hinweis kostenpflichtig durch einen Anwalt auszusprechen. Ist schon hundertfach passiert und auch schon vor Gericht so durchgesetzt worden.
 
In Deutschland gilt aber auch das jeder Fall einzeln geklärt wird und Urteile nicht unbedingt als Referenz gelten. Von daher ist ein Pauschalisieren zu diesem Thema eher Kontraproduktiv. Es muss jeder Fall einzeln gesehen und bewertet werden.
Alles andere hier ist einfache Spekulation und gehört eher in die Ecke Trivialliteratur. Was man natürlich machen kann, ist sein Erfahrung im Bezug auf das Abmahnen zu teilen.
 
In Deutschland gilt aber auch das jeder Fall einzeln geklärt wird und Urteile nicht unbedingt als Referenz gelten. Von daher ist ein Pauschalisieren zu diesem Thema eher Kontraproduktiv. Es muss jeder Fall einzeln gesehen und bewertet werden.

ist schon klar ... dennoch gibt es eine gewisse Rechtspraxis. Und die ist eben auch ziemlich klar. Ich habe eben anlässlich der Böhmermann-Geschichte, die man ja bewerten kann, wie immer man will, diesen Link gefunden: http://www.stefangroenveld.de/2015/das-ach-komplizierte-deutsche-urheberrecht-4-einfachen-saetzen Der Beitrag stellt einfach sehr deutlich klar, was geht und was nicht. Da müssen wir uns nicht lange mit Spekulation und der Diskussion über Kasusistik aufhalten. Steht alles da drin, wer's anders macht, riskiert dass er Abmahnkosten plus Honorar zahlen muss. Ich finde es auch nicht hilfreich, in die Rechthaber-Ecke gestellt zu werden, wenn ich auf real existierende Risiken hinweise, die Dir jeder Anwalt bestätigen wird. Zum Beispiel auch der: http://rechtsanwalt-schwenke.de/eugh-embedding-haftung-youtube/ Aber hatten wir ja auch schon ... ;) Nimm es zur Kenntnis oder lass es ... ;)
Kai
 
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